Neues zur verbotenen Einlagenrückgewähr bei der verdeckten Kapitalgesellschaft und zur Abschlussprüferhaftung

Einlagenrückgewähr GmbH & Co KG Abschlussprüfer Haftung Kapitalerhaltung Redepflicht Bestätigungsvermerk

OGH 18.02.2021,
6 Ob 207/20i

In einer neuen Entscheidung setzt der Oberste Gerichtshof wieder einmal harte Kost zur verbotenen Einlagenrückgewähr vor (OGH 18.02.2021, 6 Ob 207/20i):

- Nach ständiger Rechtsprechung ist das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf GmbH & Co KGs anwendbar, an denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist.

- Ist ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr erkennbar, muss der Abschlussprüfer die Redepflicht ausüben.

-  Der Abschlussprüfer haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verletzung der Redepflicht entstehen. Ist der Jahresabschluss fehlerhaft, und wird dies vom Abschlussprüfer wegen seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht aufgedeckt, so ist die geprüfte Gesellschaft als Geschädigte so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis stünde.

- Haftungsbegründend für den Abschlussprüfer kann auch ein pflichtwidrig erteilter Bestätigungsvermerk sein. Der Schaden der Gesellschaft kann etwa darin liegen, dass ein zu hoher Gewinnausweis im Jahresabschluss zu einer überhöhten Dividendenauszahlung führt, die dann nicht mehr rückforderbar ist.

- Bereits bestehende höchstgerichtliche Rechtsprechung muss den Organen einer Kapitalgesellschaft bekannt sein; zu berücksichtigen ist jeweils die zum Zeitpunkt des Abschlusses des fraglichen Rechtsgeschäfts geltende Rechtslage und herrschende Judikatur. Eine Gerichtsentscheidung ist schon dann zu berücksichtigen, wenn sie im über das Internet zugänglichen RIS-Justiz veröffentlicht worden ist.