KI und Sprecherrechte

Heutzutage ist es mithilfe spezieller neuer Technologien möglich, menschliche Stimmen mit bemerkenswerter Präzision zu erzeugen, sodass diese nahezu identisch zur Originalstimme erscheinen. Sofern jedoch die KI mit menschlichen Stimmen trainiert wird, wirft dies eine Reihe rechtlicher Fragen auf, die sorgfältig betrachtet werden müssen:

Grundsätzlich ist das Trainieren einer KI mit menschlichen Stimmen ohne die vorherige Einwilligung der betroffenen Person rechtswidrig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Stimmen identifizierbare Informationen enthalten oder spezifische individuelle Eigenschaften aufweisen (zB einen einprägsamen Dialekt oder eine Stimme mit hohem Wiedererkennungswert). Mögliche Rechtsfolgen einer solchen rechtswidrigen Verwendung finden sich im Persönlichkeitsrecht, im Datenschutz sowie möglichweise im Urheberrecht.

In aller Kürze finden Sie nachfolgend eine Liste der maßgeblichen Rechtsthemen:

  • Persönlichkeitsrecht: Das Recht an der eigenen Stimme steht nur der betroffenen Person zu und ist nicht übertragbar, auch wenn es sich um eine Synthetisierung der eigenen Stimme handelt. Zuwiderhandeln kann zu (ua) Schadenersatzansprüchen und Unterlassungsklagen führen.
  • Datenschutz: Die Stimme ist als biometrisches Datum zu klassifizieren und genießt besonderen Schutz gemäß Art 9 DSGVO. Im Falle einer missbräuchlichen Synthetisierung liegen wohl erst recht keine Rechtfertigungsgründe iSd Art 9 Abs 2 vor, wonach es auch hier zu Schadenersatzansprüchen kommen kann.
  • Urheberrecht: (Sprach-)Werke, die mittels KI generiert wurden, begründen in der Regel kein Urheberrecht, weil die KI nicht selbst kreativ tätig ist. Zudem verlangt das österreichische UrhG für ein urheberrechtlich geschütztes Werk einen sog. „Schöpfungsakt“, also einen menschlichen Denkprozess. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, ob die Stimme selbst, welche zu Trainingszwecken verwendet wird, urheberrechtlichen Schutz genießt. Da es der bloßen menschlichen Stimme jedoch an der erforderlichen Schöpferhöhe fehlt, ist diese in ihrer natürlichen Form nicht urheberrechtlich geschützt. Anders ist es jedoch, wenn die Stimme zB von einer Tonaufnahme entnommen wird. Wenn ein Werk der Tonkunst im Sinne des UrhG vorliegt, dann kann die (zustimmungslose) Verwendung von (Teilen dieser) Tonaufnahme eine Urheberrechtsverletzung darstellen. In diesem Fall kann der Urheber uU diverse Ansprüche geltend machen, zB auf Unterlassung, Beseitigung, Zahlung eines angemessenen Entgelts, (bei Verschulden) auf Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung, ggfs verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.