Grace-Period-Gesetz: Abgabenrechtliche Erleichterungen bei Unternehmensübertragungen im Familienverband

Mit dem am 01.12.2024 in Kraft tretenden abgabenrechtlichen Teil des Grace-Period-Gesetzes soll insbesondere die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmensübertragungen im Familienverband erhöht werden. Dies soll durch die Möglichkeit gewährleistet werden, die Unternehmensübertragung von der Abgabenbehörde begleiten zu lassen. Was dies bedeutet, dürfen wir in diesem Beitrag kurz darstellen.  

Allgemein

Die Regelungen des abgabenrechtlichen Teils des Grace-Period-Gesetzes finden sich in §§ 153h ff BAO unter dem Titel "Begleitung einer Unternehmensübertragung". 

Im Detail regeln die Normen die Merkmale einer Begleitung einer Unternehmensübertragung, die Antragstellung, die Durchführung mit erhöhten Offenlegungspflichten und Auskunftspflicht des Finanzamts sowie die Beendigung der Begleitung. 

Anwendungsbereich und Voraussetzungen

Die Begleitung einer Unternehmensübertragung ist antragsgebunden und kann von natürlichen Personen gestellt werden, die angeben, innerhalb von zwei Jahren einen 

  • einen Betrieb

  • einen Teilbetrieb oder 

  • einen Anteil an einer Mitunternehmerschaft, an der ausschließlich Angehörige des Antragstellers beteiligt sind,an eine oder mehrere Personen aus dem Kreis ihrer Angehörigen übertragen zu wollen.

Der Kreis der Angehörigen ist in § 25 BAO geregelt und umfasst insbesondere bestimmte Familienmitglieder (Ehegatten, Eltern, Verwandte in gerader Linie und bestimmten Graden der Seitenlinie, etc).

Voraussetzung ist weiter, dass das Finanzamt Österreich für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer des Antragstellers der im Antrag angeführten voraussichtlicher Erwerber – sowie gegebenenfalls für die Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft – zuständig ist.

Mit anderen Worten findet die Begleitung einer Unternehmensübertragung bei Übertragung von KMUs im Familienverband Anwendung. Unternehmensübertragungen zwischen juristischen Personen oder in Form eines Share Deals an Kapitalgesellschaften fallen beispielsweise nicht unter die Regelungen.

Der Antrag auf Begleitung einer Unternehmensübertragung ist mittels dafür vorgesehenem Formular elektronisch über Finanzonline zu stellen.

Außenprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen

Liegen die Voraussetzungen für die Begleitung der Unternehmensübertragung vor, so führt das Finanzamt Österreich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO durch. Gegenstand der Außenprüfung sind die letzten drei Jahre vor Antragstellung, sofern bereits Abgabenerklärungen für diese Jahre eingereicht wurden und noch keine Außenprüfung stattgefunden hat. 

Da für einmal durchgeführte Außenprüfungen ein Wiederholungsverbot gilt, soll die Durchführung einer solchen vor Unternehmensübertragung für eine entsprechende Planungs- und Rechtssicherheit sorgen.

Die Außenprüfung soll tunlichst spätestens drei Monate nach der Antragstellung erfolgen und tunlichst nicht länger als sechs Monate dauern.

Erhöhte Offenlegungspflichten, Auskunft über verwirklichte und noch nicht verwirklichte Sachverhalte

Während der Begleitung der Unternehmensübertragung besteht eine erhöhte Offenlegungspflicht des Antragstellers und der voraussichtlichen Erwerber sowie ein laufender Kontakt zwischen dem voraussichtlichen Erwerber und den Organen des Finanzamtes Österreich. Der Antragsteller und sämtliche im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber haben all jene Umstände unaufgefordert vor Abgabe der Abgabenerklärungen offenzulegen, die für die abgabenrechtliche Würdigung der Übertragung des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils relevant sind und hinsichtlich derer ein ernsthaftes Risiko einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzamt Österreich besteht, wenn sie nicht unwesentliche Auswirkungen auf das steuerliche Ergebnis haben können.

Während der Begleitung der Unternehmensübertragung können zur Klärung abgabenrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung des (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils Besprechungen zwischen dem Antragsteller und den im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerbern und Organen des Finanzamtes Österreich stattfinden, wobei über diese Besprechungen Niederschriften auszufertigen sind.

Das Finanzamt ist verpflichtet, während der Begleitung der Unternehmensübertragung Auskünfte über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen, soweit sie mit der Übertragung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen und nicht die Möglichkeit zur Beantragung eines Auskunftsbescheids gemäß § 118 BAO besteht. Sollte für die Klärung einer bestimmten Frage die Möglichkeit der Beantragung eines solchen (verbindlichen) Auskunftsbescheids bestehen, hat dies Vorrang. 

Beendigung der Begleitung einer Unternehmensübertragung

Die Begleitung der Unternehmensübertragung endet grundsätzlich im Zeitpunkt des Einlangens der letzten Abgabenerklärung, die das Kalenderjahr betrifft, in dem die Unternehmensübertragung abgeschlossen wurde.

Davor endet die Begleitung der Unternehmensübertragung auf Antrag, der von jedem voraussichtlichen Erwerber gestellt werden kann, jedoch erst nachdem sämtliche Außenprüfungen abgeschlossen sind.

Darüber hinaus kann die Begleitung der Unternehmensübertragung von Amts wegen beendet werden, wenn der Vorgang der Übertragung unterbrochen oder abgebrochen wurde, in bestimmten Insolvenzfällen oder wenn das Finanzamt Österreich für die Erhebung der Umsatzsteuer bzw. der Einkommensteuer des Antragstellers oder eines der im Antrag angeführten voraussichtlichen Erwerber oder – gegebenenfalls – für die Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft nicht mehr zuständig ist.

Fazit

Die abgabenrechtlichen Regelungen des Grace-Period-Gesetzes bringen Erleichterungen für die Übertragung von Unternehmen im Familienverband. Ob diese von der Praxis angenommen werden und welche Bedeutung diese für künftige Unternehmensübertragungen haben werden, bleibt abzuwarten. Hinzuweisen ist, dass der Anwendungsbereich der Regelungen eingeschränkt ist und insbesondere Unternehmenstransaktionen in Form eines Share Deals (mit Ausnahme der spezifischen Übertragung an Mitunternehmerschafen) oder zwischen juristischen Personen nicht erfasst sind. Soweit sich die Begleitung einer Unternehmensübertragung in der Praxis als taugliches Mittel erweist, wäre eine Ausweitung des Anwendungsbereiches zu begrüßen.