Folgender Sachverhalt steht exemplarisch für viele ähnliche Fälle in Wien: Eine unterirdische Garage eines Wohnhauses verfügt über mehrere Stellplätze und mehr als fünfzig Quadratmeter Nutzfläche. Entlang der Stellplätze finden sich offene Regale oder verschlossene Stahlschränke. Darin lagern dauerhaft Werkzeuge, Sportgeräte, Kinderspielzeug oder Brettspiele – Dinge, die nicht täglich gebraucht werden, aber griffbereit oder einfach untergebracht sein sollen. und über fünfzig Quadratmetern Nutzfläche: Entlang der Stellplätze finden sich offene Regale oder verschlossene Stahlschränke. Darin lagern dauerhaft Werkzeuge, Sportgeräte, Kinderspielzeug oder Brettspiele – Dinge, die nicht täglich gebraucht werden, aber griffbereit oder einfach untergebracht sein sollen. eine unterirdische Garage eines Wohnhauses in Wien, die über mehrere Stellplätze und über mehr als fünfzig Quadratmeter Nutzfläche verfügt. Auf den ersten Blick nichts Ungewöhnliches – an der Mauer entlang der Stellplätze wurden entweder offene Regale oder verschlossene Stahlschränke aufgestellt. Darin lagern dauerhaft Gegenstände wie Werkzeuge, Sportgeräte, Kinderspielzeug oder Brettspiele – typische Dinge eben, die man nicht ständig braucht, aber griffbereit wissen will oder von denen man sich nicht trennen kann.
So alltäglich diese Situation auch wirkt – aus juristischer Sicht wirft sie einige spannende Fragen auf: Ist eine solche Lagerung in einer Garage in Wien zulässig – und welche rechtlichen Bestimmungen sind zu beachten?
Ein Blick in das Wiener Garagengesetz 2008 zeigt: Es regelt vorrangig das Einstellen von Kraftfahrzeugen – damit ist das längerfristige Abstellen betriebsbereiter Fahrzeuge abseits öffentlicher Verkehrsflächen gemeint. Interessant wird es beim Paragraph neunzehn, der in seinem Absatz zwei bis zur Bauordnungsnovelle 2023 gewisse Lagerungen explizit untersagte: darunter leicht brennbare Materialien wie Holz oder brennbare Flüssigkeiten.
Mit der Bauordnungsnovelle vom vierzehnten Dezember 2023 wurde dieser Absatz allerdings ersatzlos gestrichen. In den erläuternden Bemerkungen heißt es zwar, dass Garagen ausschließlich dem Einstellen von Fahrzeugen dienen sollen – doch dieser Hinweis findet im Gesetzestext selbst keine Deckung und kann daher keine Rechtswirkung entfalten. Im öffentlichen Recht gilt das Legalitätsprinzip: was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.
Das heißt im Klartext: Das Wiener Garagengesetz enthält seit der Novelle kein explizites Lagerungsverbot mehr. Entscheidend ist nur, dass die primäre Nutzung – das Abstellen eines Kraftfahrzeugs – durch zusätzliche Lagerung nicht verunmöglicht wird. Bleibt die Einstellung von Fahrzeugen weiterhin gewährleistet, liegt auch keine widmungsändernde Nutzung im Sinne der Wiener Bauordnung vor. Somit liegt bei einer Lagerung von Gegenständen in einer Garage kein Baugebrechen vor und ein baupolizeilicher Auftrag zur Räumung wäre rechtswidrig.
Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn die Lagerung bestimmter Gegenstände kann nach wie vor durch andere Rechtsvorschriften eingeschränkt sein – insbesondere das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 sowie die dazugehörige Verordnung.
Hier kommen die sogenannten "brandgefährlichen Stoffe" ins Spiel. Darunter fallen unter anderem Papier, lose Textilien, Autoreifen, Möbelstücke, Kartons oder auch brennbare Flüssigkeiten wie Benzin oder Alkohol. Der Gesetzgeber verlangt, dass solche Stoffe so gelagert werden, dass keine vorhersehbare Brandgefahr entsteht und eine Brandbekämpfung nicht erschwert wird.
Ein besonders interessanter Anhaltspunkt ergibt sich aus einer Ausnahmeregelung für Dachböden: Auf Dachböden ist die Lagerung von Papier und Textilien in allseits geschlossenen, schwer brennbaren Kästen – also etwa Metallcontainern oder Stahlschränken – ausdrücklich erlaubt, weil dadurch keine erhöhte Brandgefahr mehr von solchen Stoffen ausgeht. Diese Wertung lässt sich auch auf Garagen übertragen, die baulich in der Regel weit weniger brandgefährdet sind als Dachböden, die meist aus Holzkonstruktionen bestehen.
Das führt uns zu einem klaren rechtlichen Ergebnis: Die Lagerung von typischen Haushaltsgegenständen in verschlossenen, nicht brennbaren Schränken innerhalb einer Garage ist zulässig – auch wenn es sich um grundsätzlich brandgefährliche Stoffe handelt. Bei der Lagerung in offenen Regalen sollte darauf geachtet werden, dass diese Stoffe zusätzlich in allseits geschlossenen, schwer brennbaren Kästen aufbewahrt werden. Dann steht einer Lagerung auch in einer Garage in Wien nichts im Weg – vorausgesetzt, die Stellplatzfunktion bleibt erhalten.
Abschließend lässt sich festhalten: Weder das Wiener Garagengesetz noch das Feuerpolizeigesetz verbieten pauschal die Lagerung von Gegenständen in Garagen. Entscheidend ist das Maß und die Art der Lagerung. Wer seinen Werkzeugkasten, alte Reifen oder die Skiausrüstung in einem verschlossenen Stahlschrank am Garagenplatz aufbewahrt, braucht sich in der Regel keine Sorgen zu machen.