Eine Wallet soll überall funktionieren, Zahlungen in Sekunden ausführen und sich für Kunden selbstverständlich anfühlen. Hinter diesem Versprechen arbeiten Banken, Zahlungsinstitute, Technologieunternehmen und Händler zusammen. Ob daraus ein tragfähiges europäisches Angebot entsteht, hängt wesentlich davon ab, wie diese Zusammenarbeit organisiert ist. Regulierung beeinflusst dabei ganz konkrete Produktentscheidungen: Wer darf welche Leistung anbieten, auf welche Infrastruktur kann er zugreifen und wer trägt die Folgen, wenn etwas schiefgeht?
Nehmen wir eine neue Wallet, mit der Kunden im Geschäft und online direkt von ihrem Bankkonto bezahlen können. Der Anbieter entwickelt die App, bindet einen Zahlungsdienstleister ein und nutzt externe Unternehmen für Identitätsprüfung, Betrugserkennung und Cloud-Betrieb. Nach dem Start in einem Mitgliedstaat sollen weitere europäische Märkte folgen. Später könnten ein eigenes Guthaben oder Zahlungen mit Stablecoins hinzukommen.
Das ist ein überschaubares Produktkonzept. Regulatorisch verändert aber schon eine einzelne zusätzliche Funktion möglicherweise die Rolle des Anbieters. Und jede neue Verbindung schafft Abhängigkeiten, die sich im laufenden Betrieb beherrschen lassen müssen.
Die regulatorische Rolle folgt der tatsächlichen Funktion
Die erste Frage lautet, wer innerhalb des Modells welche Tätigkeit ausübt. Die in der Branche üblichen Bezeichnungen als Wallet, Plattform oder Technologieanbieter hilft dabei nur begrenzt. Entscheidend ist, welche Leistung ein Unternehmen tatsächlich erbringt und in welcher Beziehung es zu den Nutzern steht.
Das Zahlungsdiensterecht kennt eine Ausnahme für technische Dienstleistungen, die Zahlungsdienste unterstützen, ohne dass der technische Anbieter in den Besitz der zu übertragenden Gelder gelangt. Daraus folgt allerdings kein allgemeiner Freibrief für Geschäftsmodelle ohne eigene Geldhaltung. Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste sind ausdrücklich von dieser Ausnahme ausgenommen. Das ergibt sich bereits aus Art. 3 lit. j PSD2.
Für unsere Wallet macht es daher einen Unterschied, ob sie einem lizenzierten Zahlungsdienstleister eine technische Oberfläche bereitstellt oder selbst gegenüber dem Kunden einen Zahlungsauslösedienst erbringt. Auch die Zusammenarbeit mit einer Bank ersetzt die Prüfung der eigenen Rolle nicht. Je nach Ausgestaltung kommen eine eigene Berechtigung, die Tätigkeit als registrierter Agent eines Zahlungsinstituts oder eine rein technische Unterstützungsleistung in Betracht. Vertragsbezeichnungen müssen mit den tatsächlichen Abläufen übereinstimmen.
Am Anfang der Produktentwicklung sollte deshalb ein nachvollziehbares Bild des Zahlungsablaufs stehen. Daraus muss hervorgehen, wer den Zahlungsauftrag entgegennimmt, wer ihn ausführt und wer gegebenenfalls Kundengelder hält. Ebenso müssen die Zuständigkeiten für Kundenidentifizierung, Beschwerden und die Sicherung von Kundengeldern feststehen. Diese Entscheidungen beeinflussen den Konzessionsbedarf ebenso wie die Kosten und die Geschwindigkeit des Markteintritts.
Ein solches Modell muss mit dem Produkt mitwachsen. Wer später zusätzlich Guthaben, neue Zahlungswege oder weitere Kundengruppen einführt, sollte die ursprüngliche regulatorische Einordnung erneut prüfen.
Europäische Reichweite braucht gemeinsame Regeln
Europa verfügt mit SEPA über eine gemeinsame Grundlage für Euro-Überweisungen und Lastschriften. Bei Wallets und der Akzeptanz im Handel bleibt das Bild vielfältiger. Die Möglichkeit, Geld auf ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat zu überweisen, bedeutet noch nicht, dass eine bestimmte Wallet dort an der Kasse verwendet werden kann.
Wie aktuell die Vernetzung bestehender Lösungen ist, zeigt eine Ankündigung von Ende September 2026: Bancomat, Bizum, EPI/Wero, SIBS–MB WAY und Vipps MobilePay haben die Gründung des gemeinsamen Unternehmens European Network for Payments bekannt gegeben. Es soll die Interoperabilität ihrer Zahlungslösungen organisieren. Der angekündigte schrittweise Ausbau beginnt mit grenzüberschreitenden Zahlungen zwischen Privatpersonen; Zahlungen im Onlinehandel und an der Ladenkasse sollen folgen. Daneben besteht mit der European Mobile Payment Systems Association (EMPSA) bereits eine weitere europäische Initiative, die auf die grenzüberschreitende Interoperabilität bestehender mobiler Zahlungssysteme abzielt. Beide Initiativen verdeutlichen die zunehmenden Bestrebungen, nationale Zahlungslösungen europaweit miteinander zu vernetzen.
Für einen Wallet-Anbieter kann ein solcher Verbund den Zugang zu Kunden und Händlern erleichtern. Dafür müssen sich die Beteiligten auf belastbare Regeln einigen. Wann darf der Händler eine Zahlung als bestätigt behandeln? Wer bearbeitet eine Reklamation, wenn das Konto in einem anderen Land geführt wird? Welche Folgen hat es, wenn eine beteiligte Schnittstelle ausfällt? Technische Nachrichtenformate beantworten diese Fragen nur zum Teil.
Ein gemeinsames Regelwerk muss deshalb auch Teilnahmebedingungen, Verantwortlichkeiten, Verfahren für Rückzahlungen und den Umgang mit Störungen abdecken. Dazu kommen die Zuordnung der geldwäscherechtlichen Aufgaben und der datenschutzrechtlichen Rollen. Wer einem Verbund beitritt, sollte außerdem wissen, wie dessen Regeln geändert werden können und welchen Einfluss er darauf hat.
Für Händler entscheidet sich der Nutzen schließlich im Alltag: bei der Einbindung in Kassensysteme, der Zuordnung von Zahlungseingängen zu Bestellungen und der Abwicklung von Rückerstattungen. Diese Prozesse gehören bereits in die Planung einer europaweiten Lösung.
Instant Payments verändern das Produktversprechen
Echtzeitüberweisungen schaffen eine wichtige Grundlage für neue kontobasierte Zahlungsmodelle. Die Instant-Payments-Verordnung sieht für die erfassten Euro-Überweisungen eine Ausführung innerhalb von zehn Sekunden und grundsätzlich rund um die Uhr vor. Die Verpflichtungen werden nach gestaffelten Fristen wirksam. Sie schafft außerdem die rechtlichen Voraussetzungen für den Zugang von Zahlungs- und E-Geld-Instituten zu bestimmten Zahlungssystemen, unter Beachtung der jeweiligen Zugangsvoraussetzungen.
Für unsere Wallet eröffnet das die Möglichkeit, dem Händler sehr rasch Gewissheit über einen Zahlungseingang zu verschaffen. Das Produkt muss allerdings festlegen, welche Bestätigung tatsächlich angezeigt wird. Eine Nachricht, dass ein Auftrag ausgelöst wurde, ist etwas anderes als die Bestätigung, dass der Betrag beim Empfänger verfügbar ist. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, wann der Händler die Ware herausgeben kann und wer ein verbleibendes Risiko übernimmt.
Auch die Erlöslogik verändert sich. Für eine Echtzeitüberweisung darf der Zahlungsdienstleister grundsätzlich kein höheres Entgelt verlangen als für eine entsprechende herkömmliche Überweisung. Zusätzliche Leistungen können weiterhin einen eigenständigen Wert haben, etwa die Integration in Händlerprozesse oder ein vertraglicher Käuferschutz. Anbieter müssen daher genau bestimmen, welche Leistung sie bepreisen.
Aus einer schnellen Überweisung entsteht auch nicht automatisch ein Verfahren zur Rückabwicklung eines Kaufstreits. Wer eine kontobasierte Wallet im Handel etablieren will, muss entscheiden, wie er mit nicht gelieferter Ware, Rücksendungen und freiwilligen Erstattungen umgeht. Gesetzliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag bestehen unabhängig davon; ihre praktische Durchsetzung über das Zahlungsprodukt benötigt aber eigene Abläufe.
Die Empfängerüberprüfung, meist als Verification of Payee bezeichnet, reduziert bestimmte Fehlüberweisungs- und Betrugsrisiken durch den Abgleich von Kontokennung und Empfängerdaten. Sie beantwortet jedoch nicht, ob ein Kaufangebot seriös ist. Daraus folgt für die Produktgestaltung: Ein positives Prüfergebnis sollte für den Kunden nicht wie eine allgemeine Sicherheitsgarantie erscheinen.
PSD3 und PSR betreffen den gesamten Zahlungsablauf
Während Instant Payments bereits umgesetzt werden, wird der allgemeine Rechtsrahmen für Zahlungsdienste neu geordnet. Die PSD3 soll vor allem die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten einschließlich der E-Geld-Dienste regeln. Die begleitende Payment Services Regulation, kurz PSR, soll zentrale Regeln für die Erbringung der Dienste und die Rechte und Pflichten der Beteiligten unmittelbar vereinheitlichen.
Die politische Einigung über das Paket wurde im November 2025 erzielt; im Mai 2026 billigte der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die vereinbarten Texte. Mit Stand dieses Beitrags weisen die offiziellen Verfahrensübersichten für PSD3 und PSR die endgültige Annahme noch als ausstehend aus. Die Reform ist daher als bevorstehender Anpassungsbedarf einzuordnen.
Besonders relevant ist die geplante Weiterentwicklung von Open Banking. Das Paket soll Hindernisse beim Zugang berechtigter Drittanbieter zu Zahlungskonten abbauen und Nutzern mehr Kontrolle über erteilte Datenzugriffsberechtigungen geben. Das Europäische Parlament hebt dabei unter anderem verbotene Zugangshindernisse und die Verwaltung von Berechtigungen über ein Dashboard hervor. Für eine kontobasierte Wallet hängt die Nutzbarkeit dieser Rechte von der Qualität der Schnittstellen und den Abläufen zur Authentifizierung ab.
Hinzu kommt ein stärkerer Fokus auf Betrugsprävention und Haftung. Im Mittelpunkt stehen auch Betrugsformen, bei denen Täter sich als Zahlungsdienstleister ausgeben und Kunden zu einer Zahlung veranlassen. Die politische Einigung sieht zusätzliche Präventionspflichten und daran anknüpfende Haftungsfolgen vor. Welche Erstattungspflicht im Einzelfall entsteht, hängt von den jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen ab.
Für Anbieter ist das ein Anlass, den gesamten Ablauf einer verdächtigen Zahlung durchzugehen. Wer erkennt das Risiko? Wer kann eingreifen? Welche Warnung sieht der Kunde, und welche Informationen stehen später zur Prüfung einer Reklamation zur Verfügung? Werden diese Aufgaben auf mehrere Partner verteilt, müssen auch ihre Systeme und Verträge zusammenpassen. Neue AGB allein werden diese Anforderungen nicht erfüllen.
Auslagerung verlangt wirksame Kontrolle
Unsere Wallet lässt sich wirtschaftlich kaum entwickeln, wenn der Anbieter jede technische Komponente selbst betreiben muss. Externe Spezialisten ermöglichen einen rascheren Start und können Leistungen bereitstellen, die intern nur mit erheblichem Aufwand aufzubauen wären. Mit der Arbeitsteilung wächst allerdings die Bedeutung von Kontrolle, Informationszugang und belastbaren Vereinbarungen.
Seit 17. Jänner 2025 bildet DORA dafür bei den erfassten Finanzunternehmen einen zentralen Rahmen. Die Verordnung regelt den Umgang mit Risiken aus Informations- und Kommunikationstechnologien und reicht dabei über klassische Auslagerungen hinaus. Auch ein laufender Bezug von IKT-Dienstleistungen kann ihren Anforderungen unterliegen. Die FMA erläutert zum IKT-Drittparteienrisiko insbesondere die Anforderungen an Informationsregister, Risikostrategie, Prüfung der Dienstleister, Vertragsinhalte und Ausstiegsstrategien. Auch technische Anbieter sollten diese Vorgaben kennen, weil sie in die Verträge ihrer regulierten Auftraggeber einfließen.
Für Vertragsverhandlungen ist die Bedeutung der jeweiligen Leistung entscheidend. Bei IKT-Diensten, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, gelten weitergehende Anforderungen. Dazu zählen insbesondere detaillierte Leistungsziele, umfassende Prüfungsrechte sowie Vorkehrungen für einen geordneten Ausstieg. Ein allgemein gehaltenes Versprechen hoher Verfügbarkeit kann diese Vereinbarungen nicht ersetzen.
Zugleich bleibt das Finanzunternehmen für die Einhaltung seiner regulatorischen Verpflichtungen verantwortlich. Art. 28 DORA hält das ausdrücklich fest. Davon zu unterscheiden sind die Haftung gegenüber dem Kunden und der mögliche Rückgriff auf einen Dienstleister. Der Anspruch eines Kunden und der Ersatzanspruch gegen den Technologiepartner folgen unterschiedlichen Voraussetzungen und können wirtschaftlich weit auseinanderliegen.
Das zeigt sich beispielsweise, wenn ein Zahlungsdienstleister einem Kunden einen Betrag erstatten muss, der Vertrag mit dem technischen Verursacher aber nur begrenzte Ersatzansprüche oder Servicegutschriften vorsieht. Für den Anbieter kann eine Lücke verbleiben. Solche Konstellationen sollten bei der Verteilung der Aufgaben und bei der Vertragsgestaltung mitgedacht werden.
Ebenso konkret muss eine Ausstiegsstrategie sein. Welche Daten benötigt ein Ersatzanbieter? In welchem Format stehen sie zur Verfügung? Wie lange dauert eine Migration, und wer hält währenddessen den Betrieb aufrecht? Zwei Vertragspartner schaffen zudem nur begrenzte Redundanz, wenn beide denselben wesentlichen Unterauftragnehmer nutzen. Die tatsächliche Leistungskette muss deshalb bekannt sein.
Stablecoins führen Zahlungsrecht und MiCA zusammen
Erweitert unsere Wallet ihr Angebot um Stablecoins, treten zusätzliche Abgrenzungsfragen hinzu. Für Zahlungsmodelle sind insbesondere E-Geld-Token relevant, also Kryptowerte, deren Wertstabilität durch Bezugnahme auf eine einzelne amtliche Währung angestrebt wird. Emission, Verwahrung, Tausch und Transfer müssen dabei jeweils gesondert betrachtet werden.
Eine MiCA-Zulassung deckt nicht automatisch sämtliche zahlungsdiensterechtlichen Anforderungen eines solchen Modells ab. Die EBA hat in ihrem No-Action Letter zum Verhältnis von MiCA und PSD2 insbesondere Transfers von E-Geld-Token im Auftrag von Kunden als Anknüpfungspunkt für Zahlungsdienste identifiziert. Im Februar 2026 hat sie ihre Hinweise zum aufsichtsrechtlichen Umgang mit den betroffenen Anbietern weiter konkretisiert. Diese Äußerungen betreffen die Aufsichtspraxis und ersetzen keine gesetzliche Ausnahme vom Konzessionserfordernis.
Für den Wallet-Anbieter bedeutet das: Die neue Zahlungsoption muss in die bestehende Rollen- und Berechtigungsstruktur eingeordnet werden. Wer gibt den Token aus, wer führt den Transfer aus und wer ermöglicht dem Händler die Auszahlung in Bankgeld? Gerade die Übergänge zwischen Token, Zahlungsdienst und herkömmlichem Konto bestimmen, welche Partner und Berechtigungen benötigt werden. Die Kosten und Risiken dieser Übergänge gehören auch in die wirtschaftliche Bewertung des Produkts.
Der digitale Euro betrifft eine andere Geldform. Er wäre digitales Zentralbankgeld; E-Geld-Token beruhen auf privaten Emittenten. Das Eurosystem behandelt beide Entwicklungen in seiner Zahlungsverkehrsstrategie und betont das Zusammenspiel öffentlicher Infrastruktur und privater Lösungen. Eine mögliche Einführung des digitalen Euro bleibt von den gesetzlichen Grundlagen und der späteren Emissionsentscheidung abhängig. Für heutige Produktentscheidungen ist vor allem relevant, ob die Architektur zusätzliche Zahlungswege aufnehmen kann, ohne dass sämtliche Kunden- und Händlerprozesse neu aufgebaut werden müssen.
Die Entscheidungen vor dem Marktstart
Bei unserer Wallet hängen Produktgestaltung und regulatorische Organisation eng zusammen. Wer eine eigene Berechtigung anstrebt, erhält andere Gestaltungsmöglichkeiten und übernimmt andere Pflichten als ein rein technischer Anbieter. Wer sich einem Zahlungsverbund anschließt, gewinnt möglicherweise Reichweite und bindet sich zugleich an dessen Regeln. Wer einen zentralen Technologiepartner auswählt, legt damit auch einen Teil seiner betrieblichen Abhängigkeiten fest.
Diese Entscheidungen sollten Produktentwicklung, Recht und operativen Betrieb von Anfang an gemeinsam treffen. Hilfreich ist, den Zahlungsablauf auch aus Sicht eines Kunden zu prüfen, dessen Zahlung fehlschlägt oder der Opfer eines Betrugs wird. Kann der Anbieter dann feststellen, was passiert ist, die zuständige Stelle erreichen und eine rechtlich gebotene Erstattung tatsächlich abwickeln?
Solche Erfahrungen prägen das Vertrauen in neue Zahlungslösungen. Für den Kunden darf die Zahlung einfach sein. Die beteiligten Unternehmen müssen dafür präzise vereinbaren und beherrschen, was hinter dieser Einfachheit geschieht.
Über die Autoren
Dr. Oliver Völkel, LL.M. (Columbia), ist Rechtsanwalt und Partner bei CERHA HEMPEL. Seine Schwerpunkte liegen im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie im Bereich FinTech und Krypto-Assets. Er berät Banken, Finanzdienstleister und Unternehmen der Kryptobranche und ist als Fachautor, Herausgeber und Universitätslektor tätig.
Mag. Leyla Farahmandnia-Fluch ist Rechtsanwältin und Senior Associate bei CERHA HEMPEL. Aus ihrer früheren Tätigkeit in leitender juristischer Funktion bei einem bekannten Zahlungsdienstleister bringt sie praktische Erfahrung mit mobilen Zahlungslösungen mit. Dazu zählt insbesondere die regulatorische und vertragliche Begleitung internationaler Zahlungskooperationen.
CERHA HEMPEL begleitet Zahlungsdienstleister, E-Geld-Institute und FinTech-Unternehmen von der ersten Produktidee über die Zulassung bis zum laufenden Betrieb. Wir prüfen den Konzessionsbedarf, begleiten Verfahren vor der Finanzmarktaufsicht und gestalten Kunden-, Kooperations- und Auslagerungsverträge. Darüber hinaus unterstützen wir bei DORA, Geldwäscheprävention und Datenschutz sowie bei Haftungs- und Erstattungsfragen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Schnittstelle zwischen Zahlungsdiensten und Krypto-Assets, etwa bei der Einbindung von Stablecoins. Bei der Vorbereitung auf PSD3 und PSR helfen wir, den Anpassungsbedarf für Geschäftsmodelle, Verträge und interne Abläufe frühzeitig zu erkennen und konkrete Maßnahmen daraus abzuleiten.