Neue Akkreditierungsregeln für Privathochschulen und Fachhochschulen

Änderungen/Klarstellungen/Neuerungen

Mit dem Hochschulqualitätssicherungsgesetz (HS-QSG) ist das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, in welcher Festlegungen hinsichtlich der Prüfbereiche und Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß FHG und PrivHG sowie Regelungen hinsichtlich der methodischen Verfahrensgrundsätze der institutionellen Akkreditierung und Programmakkreditierung zu treffen sind.

Im Zuge der Neuerlassung der besagten Verordnungen wurden Anpassung, Änderungen und Präzisierungen vorgenommen, die im Folgenden dargestellt werden. Wie lange diese Verordnungen Bestand haben, ist indes fraglich, weil der VfGH derzeit prüft, ob dem Board der AQ Austria überhaupt eine solche Verordnungsermächtigung eingeräumt werden darf. Während sich das Verfahren beim VfGH nur auf die Bestimmungen betreffend Privathochschulen bezieht, müsste eine Entscheidung auch auf den Fachhochschulsektor übertragbar sein.

FH-AkkVo 2021 – Änderungen/Klarstellungen/Neuerungen:

- tritt mit 15.07.2021 in Kraft und gilt für Anträge, die ab 01.01.2021 eingebracht wurden. Die Verordnung gilt daher rückwirkend auch für Anträge, die bereits vor ihrem Inkrafttreten eingebracht wurden.

- Für Akkreditierungsanträge, die bis 31.12.2020 eingebracht wurden und bei denen bereits Verfahrensschritte erfolgt sind, kommen die Akkreditierungsvoraussetzungen des Fachhochschulstudiengesetzes und die Fachhochschul-Akkreditierungsverordnung 2019 (FH-AkkVO) zur Anwendung.

- Anträge können in deutsche oder englischer Sprache eingereicht werden

- Ergänzung der Formulierung „angemessene Frist“ um den Wortlaut „mindestens zwei Wochen“.

- Die Bezeichnung „Reakkreditierung“ weicht zu Gunsten der Ausführung „Verlängerung der institutionellen Akkreditierung“

- In § 14 Abs 2 sind nunmehr Änderungen (insb Änderung der Bezeichnung der Fachhochschule) aufgezählt, die dem Board der AQ Austria bekanntzugeben sind, wobei in diesen Fällen eine Änderung des Bescheides von Amts wegen erfolgt.

- In Abschnitt 3 der Verordnung finden sich die Beurteilungskriterien. § 15 regelt Kriterien für die institutionelle Erstakkreditierung, wobei insb Abs 1 „Profil und Zielsetzung“ eine wesentliche Ausweitung erfahren hat.

- Ebenso sind Inhalte des in § 15 Abs 2 genannte Entwicklungsplans nunmehr näher ausgeführt. Als Beispiel zu nennen ist die Darlegung von Maßnahmen zur Gleichstellung – nunmehr statt Frau und Mann – aller Geschlechter. Der in § 15 Abs 3 genannte verpflichtend vorzulegende Satzungsentwurf hat nunmehr ebenso weitere Bestimmungen (zB Bestimmungen über Präsenzquoren des Kollegiums) aufzunehmen. Auch das in Abs 4 genannte Qualitätsmanagementsystem wurde präzisiert.

- § 15 Abs 5 „Studiengang und Studiengangsmanagement“ wurde ebenso umgestaltet, wobei keine wesentlichen Neuerungen ins Auge stechen. Hervorzuheben ist aber beispielsweise eine explizitere Verbindung des Arbeitspensums mit den zu erreichenden ECTS in Lehrveranstaltungen.

- Eine nicht unwesentliche legistische Erweiterung wurde in § 15 Abs 9 „Finanzierung“ vorgenommen. Nunmehr gelten genauere Regelungen für den Finanzierungsplan, insb hat dieser „eine realistische und plausible Gegenüberstellung aller zu erwartenden Erträge und Aufwände im Zusammenhang mit der Gründung als Fachhochschule, ihrer Aufgaben in Lehre und angewandter Forschung und Entwicklung entsprechend den Darlegungen im Entwicklungsplan“ zu umfassen.

PrivH-AkkVo 2021 – Änderungen/Klarstellungen/Neuerungen:

- Diese Verordnung tritt mit 15.07.2021 in Kraft und gilt für Anträge, die ab 01.01.2021 eingebracht wurden. Für Akkreditierungsanträge, die bis 31.12.2020 eingebracht wurden, kommen somit nach § 14 Abs. 3 PrivHG die Akkreditierungsvoraussetzungen des PUG und die Privatuniversitäten-Akkreditierungsverordnung (PU-AkkVO 2019) zur Anwendung. Bei Entscheidungen ab 1.1.2021 kommen die Verfahrensregelungen gem. HS-QSG nach neuer Rechtslage zur Anwendung.

 - Als wesentliche Neuerung der Verordnung ist zunächst die Unterscheidung zwischen Privathochschule und Privatuniversität zu nennen, für welche unterschiedliche Akkreditierungsvoraussetzungen gelten:

       * Ein Antrag auf institutionelle Erstakkreditierung einer Privathochschule umfasst mindestens zwei Bachelorstudiengänge sowie mindestens zwei darauf aufbauende Masterstudiengänge. Ein Antrag auf Verlängerung der institutionellen Akkreditierung als Privathochschule ist nur möglich, wenn mindestens zwei akkreditierte Bachelorstudiengänge sowie mindestens zwei darauf aufbauende akkreditierte Masterstudiengänge angeboten werden.

       * Ein Antrag auf Akkreditierung einer Privatuniversität muss zusätzlich zumindest einen Doktoratstudiengang umfassen.

- Anträge sind in deutscher oder englischer Sprache einzureichen.

- Ergänzung der Formulierung „angemessene Frist“ um den Wortlaut „mindestens zwei Wochen“.

Autoren:
MMag. Dr. Stefan Huber, LL.M., Partner
Adriana Haslinger, Junior Associate