UPDATE: Insolvenzrecht

Die COVID-19 Pandemie hat vor allem auf die Liquidität und den Schuldenstatus vieler Unternehmen negative Auswirkungen. Grundsätzlich ist nach österreichischem Recht die Insolvenz eines Unternehmens von der Geschäftsleitung ohne schuldhaftes Zögern spätestens binnen 60 Tagen ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung anzumelden (§ 69 Abs 2 IO). Eine gesetzliche Klarstellung im Rahmen der COVID-19 Gesetzgebung sieht während der Pandemie für Zahlungsunfähigkeit eine Verlängerung der Anmeldefrist auf 120 Tage vor. Zudem muss wegen Überschuldung bis Ende Juni 2020 keine Insolvenz beantragt werden. Schließlich wurden weitere Erleichterungen für Schuldner erlassen, wie etwa Stundungen. Die div. Maßnahmen lösen die Probleme zwar nicht, räumen aber den Unternehmen die Möglichkeit ein, konkrete Restrukturierungskonzepte auszuarbeiten und umzusetzen.

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FAQs zum Thema Insolvenzrecht und COVID-19 (PDF Download)