Fristen im Zivilverfahren

Auch im Justizbereich hat der Gesetzgeber auf die COVID-19-Krise reagiert und Änderungen für den Fristenlauf im Zivilverfahren beschlossen. Das neue Gesetz ist seit 22. März 2020 in Kraft und ordnet für verfahrensrechtliche Fristen eine Fristenunterbrechung an, für materiellrechtliche Fristen kommt es zu einer Fristenhemmung.

Bei allen verfahrensrechtlichen Fristen, die mit 22. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, kommt es automatisch zu einer Unterbrechung bis 30. April 2020. Durch die Unterbrechung beginnen diese Fristen am 1. Mai 2020 in voller Länge neu zu laufen. Dies gilt sowohl für alle Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Zivilprozesse, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren) als auch für alle Arten von verfahrensrechtlichen Fristen (gesetzliche und richterliche Fristen).

Hierunter fallen demnach bspw. Fristen für Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse, die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl, die vom Gericht aufgetragene Äußerung zu einem Antrag oder jene zum Erlag eines Kostenvorschusses etc.

Ausgenommen von dieser Unterbrechung sind:

  • Leistungsfristen (zB die in einem Urteilsspruch genannte Zahlungsfrist)
  • Fristen in Verfahren über eine Freiheitsentziehung oder -beschränkung (zwangsweise Unterbringung in der Psychiatrie, Freiheitsbeschränkungen nach dem Heimaufenthalts-, dem Tuberkulose- und dem Epidemiegesetz)
  • Bei drohender Gefahr für Leib, Leben, Sicherheit oder Freiheit oder zur Abwendung eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens liegt es im Ermessen des Richters, ob eine Unterbrechung stattfindet oder nicht. Das Interesse an der konkreten Gefahrenabwendung muss in einem solchen Fall das Interesse der Allgemeinheit an der Eindämmung von COVID-19 überwiegen und eine neue angemessene Frist vom Gericht festgesetzt werden.

Für materiellrechtliche Fristen gilt, dass diese vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt sind (Fortlaufshemmung). Sie werden um diesen Zeitraum verlängert und beginnen im Gegensatz zu den verfahrensrechtlichen Fristen nicht von Neuem zu laufen.

Neben Verjährungsfristen betrifft dies unter anderem die Fristen zur Einbringung einer Besitzstörungsklage, einer Kündigungs- oder Entlassungsanfechtungsklage, einer Klage gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers (bspw. Pflegegeld, Invaliditäts- oder Berufungsunfähigkeitspension, Ausgleichszulage etc.) oder auch zur Anrufung des Gerichts in einer Mietrechtssache nach Vorliegen der Entscheidung der Schlichtungsstelle.

Per Verordnung durch das Bundesministerin für Justiz besteht die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Maßnahmen über den 1. Mai 2020 hinaus, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Weitere Ausnahmen können in diesem Fall auch vorgesehen werden (bspw. neue Formen der Eingabe bei Gericht).