Durch plötzlichen Einnahmenausfall können viele Unternehmen ihre Vorauszahlungen an Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Umsatzsteuer nicht mehr bezahlen. Die Folge wären Vollstreckungsmaßnahmen, Säumniszuschläge oder Insolvenz. Ein weiteres Problem ist, dass Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen (insbesondere für 2018), für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen (abhängig vom Bilanzstichtag) oder für Rechtsmittel bestehen, die von vielen Betroffenen nicht eingehalten werden können. Sowohl das Bundesministerium als auch der Gesetzgeber haben darauf reagiert.
FAQs zum Thema Steuerrecht und Bilanzen (PDF Download)
Durch das 4. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/24), veröffentlicht am 4.4.2020, haben sich Änderungen bei der Aufstellung und Einreichung von Jahresabschlüssen ergeben:
- Die Frist für die Erstellung des Jahresabschlusses (fünf Monate nach Bilanzstichtag) (§ 222 Abs 1 UGB) darf, wenn die Einhaltung der Frist aus Gründen der COVID-19 Pandemie nicht möglich ist, um höchstens vier Monate überschritten werden. Dies gilt auch für andere Rechnungslegungsunterlagen, die an diese Frist gebunden sind (zB Konzernabschluss).
- Die Offenlegung bzw Veröffentlichung der Unterlagen gemäß § 277 UGB hat bis spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen (Höchstausmaß nach EU-Bilanz-RL).
- Die Regelungen zum Jahresabschluss und dessen Offenlegung gelten für ab 16.3.2020 noch nicht abgelaufene Fristen bis zum 31.12.2020 und sind auf Rechnungslegungsunterlagen für Bilanzstichtage bis 31.7.2020 anzuwenden. Für Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.7.2020 ergibt sich somit beispielsweise eine Fristverlängerung bis 30.4.2021.
Das BMF hat weiters am 24.3. den Erlass zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus überarbeitet und neu veröffentlicht. Er enthält folgende Ergänzungen:
- Voraussetzung für Anträge auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) ist nach Ansicht des BMF weiterhin, dass glaubhaft gemacht werden kann, dass der (liquiditätsmäßige) Notstand auf die negativen Auswirkungen einer Corona-Infektion zurückzuführen ist.
Anmerkung CERHA HEMPEL: Das BMF legt die Voraussetzungen wesentlich enger aus, als sie im Gesetz definiert sind. Während gesetzlich nur eine „erhebliche Härte“ nachgewiesen werden muss (§ 212 BAO), muss nach Ansicht des BMF nachgewiesen werden, dass die Zahlungsschwierigkeit konkret auf eine Infektion zurückzuführen ist. Unseres Erachtens könnten hingegen auch vorübergehende Einnahmenausfälle, die aufgrund der von der Bundesregierung erlassen Ausgangsbeschränkungen eintreten, eine „erhebliche Härte“ darstellen. Zu beachten ist allerdings, dass die Zahlungserleichterung zu keiner Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe führen darf.
- Das Antragsformular SR 1-CoV auf der Website des BMF soll nur von jenen Steuerpflichtigen verwendet werden, die keinen FinanzOnline Zugang haben.
- Eine Stundung oder Ratenzahlung von Abgaben bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit ist nach Vorgaben des BMF bis längstens 30.9.2020 zu gewähren. Falls notwendig wird die Frist verlängert.
Anmerkung CERHA HEMPEL: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen sowie die Rechtsfolgen haben sich durch die Corona-Krise nicht geändert. Weiterhin gilt zu beachten: Wer ungerechtfertigt Zahlungserleichterungen erwirkt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 bestraft (§ 50 FinStrG). Daneben besteht ein erhebliches Risiko einer Geschäftsführerhaftung nach § 9 BAO, wenn durch ungerechtfertigte Zahlungserleichterungen Abgaben uneinbringlich werden (zB im Fall der späteren Insolvenz). Auf die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ist zu achten.
- Die Frist für Einreichen der Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für das Jahr 2019 wird allgemein bis 31.8.2020 erstreckt.
- Verspätungszuschläge sind nicht festzusetzen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1.9.2020 eintritt.