Im Zusammenhang mit dem aktuellen COVID-19 Virus wurden in den letzten Tagen zahlreiche hoheitliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Virus getroffen (insbesondere „COVID-19 Maßnahmengesetz“, BGBl. I Nr. 12/2000, und bezughabende Verordnungen). Eine Vielzahl von Unternehmen ist aufgrund dieser Maßnahmen zur teilweisen oder gänzlichen Schließung ihrer Betriebsstätten verpflichtet, weil den Kunden das Betreten des Kundenbereichs untersagt ist und den Inhabern der Betriebsstätten bei Zuwiderhandlung hohe Geldstrafen drohen. Zudem führt die COVID-19 Pandemie in vielen Bereichen auch bei Unternehmen, die nicht von den hoheitlich angeordneten Betretungsverboten umfasst sind, zu Beeinträchtigungen. Sowohl bei Bestandgebern als auch bei Bestandnehmern führt das zur Frage, ob und in welchem Ausmaß der Bestandzins für die Dauer der behördlichen Maßnahmen und der Beeinträchtigung weiter zu zahlen ist.
Schlüsselbestimmungen in diesem Zusammenhang sind die §§ 1104 ff ABGB relevant sein, die eine Bestandzinsminderung bzw. –befreiung im Falle einer durch außerordentliche Zufälle (wie zB Feuer, Krieg, Seuche, große Überschwemmungen) bedingten Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes vorsehen. Ob und in welchem Ausmaß eine solche Bestandzinsminderung oder –befreiung zum Tragen kommen kann, hängt insbesondere von den konkreten Umständen, von der Rechtsnatur des Vertrages (Miete oder Pacht) und von den im Bestandvertrag jeweils getroffenen Regelungen ab.
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