UPDATE: Gesellschaftsrecht/Dividenden

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung, eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, eines kleinen Versicherungsvereins oder einer Sparkasse auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt und Beschlüsse auch auf andere Weise gefasst werden.

Die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, die ordentliche Generalversammlung einer GmbH und die Generalversammlung einer Genossenschaft müssen erst innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft/Genossenschaft stattfinden.

Bei beabsichtigten Dividendenzahlungen ist zu berücksichtigen, dass – abweichend vom Stichtagsprinzip – Ausschüttungssperren eingreifen können, wenn Verluste, die nach dem Bilanzstichtag aufgelaufen sind, den Bilanzgewinn aufgezehrt haben.

FAQs zum Thema Gesellschaftsrecht und COVID-19 (PDF-Download)

 

Hauptversammlungen

Auch die in nächster Zeit geplanten Hauptversammlungen sind von den Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID 19 betroffen. Da Hauptversammlungen nach dem österreichischen Aktiengesetz grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen konzipiert sind, stellt sich für viele Unternehmen die Frage, wie mit der derzeitigen Situation umzugehen ist. Neben verschiedenen Formen der elektronischen Teilnahmemöglichkeit besteht etwa die Möglichkeit, vermehrt auf Stimmrechtsvertreter zurückzugreifen oder die jeweilige Hauptversammlung zu verschieben. Jedenfalls sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen der einzelnen Optionen vorab genau abgeklärt werden um ein mögliches Anfechtungsrisiko der gefassten Beschlüsse zu vermeiden.

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UPDATE: Aufsichtsratsbeschlüsse per Telefon- oder Videokonferenz und Präsenzquoren

Die in nächster Zeit stattfindenden Aufsichtsratssitzungen sollen wegen der COVID-19 Krise häufig als Telefon-oder Videokonferenzen abgehalten werden. Da für die Beschlussfassungen ein Präsenzquorum vorgesehen ist, stellt sich die Frage, wie Beschlüsse wirksam gefasst werden können. Während bisher lediglich von der FMA erlassene aufsichtsrechtliche Sonderregelungen für Banken und Finanzdienstleister vorgesehen waren, haben der gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz- und Verordnungsgeber nun reagiert und eine eigene gesellschaftsrechtliche Grundlage für die Abhaltung von Aufsichtsrats- und Ausschußsitzungen von Kapitalgesellschaften in Zeiten der COVID-19 Krise geschaffen.  Danach erfüllen auch einfache virtuelle (nicht qualifizierte) Videokonferenzen die Anforderungen an eine „Sitzung“ des Aufsichtsrats, wobei eine beschränkte Zahl von (auch bloß telefonisch) zugeschalteten Teilnehmern auf das Präsenzquorum anrechenbar ist.

FAQs zum Thema Präsenzquoren (PDF Download)

 

Rückerwerb eigener Aktien

Zumal es durch die Corona-Krise derzeit auch auf den Finanzmärkten zu erheblichen Problemen und Unsicherheiten kommt, ziehen einige Unternehmen den Rückerwerb eigener Aktien für Zwecke der Kursstabilisierung in Betracht. Solche Maßnahmen sind allerdings nur unter engen Voraussetzungen zulässig und bedürfen daher einer sorgfältigen Planung und vorherigen Abstimmung. Neben aktienrechtlichen und bilanziellen Fragen sind dabei auch verschiedene Veröffentlichungspflichten sowie insiderrechtliche Themen zu beachten.