Aktuelle Rechtsprechung zur Parteistellung von Begünstigten im Verfahren nach § 33 Abs 2 PSG

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OGH 23.1.2020, 6 Ob 130/19i

Begünstigte einer Privatstiftung können sich gegen die vom Stiftungsvorstand beantragte Änderung der Stiftungszusatzurkunde nicht zur Wehr setzen, wenn dadurch in ihre Rechtsposition nur mittelbar eingegriffen wird.

Der einzige Stifter der Privatstiftung verstarb am 31.10.2008 und hinterließ seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn, die nach Tod des Stifters die einzigen Begünstigten (als primär Begünstigte und primär Letztbegünstigte) der Privatstiftung sind. Als ausdrücklich gleichwertige Stiftungszwecke sind in der Stiftungserklärung die Verwaltung, Erhaltung und Sicherung des Stiftungsvermögens sowie die Unterstützung der jeweils Begünstigten durch Ausschüttung der Erträgnisse festgelegt. Seit dem Tod des Stifters hat sich die Vermögenslage der Privatstiftung so verschlechtert, dass keine Barauszahlungen an die Begünstigten mehr möglich waren und nicht einmal die laufenden Aufwendungen aus den Erträgnissen finanziert werden konnten.

Aus diesem Grund beantragte der Stiftungsvorstand der Privatstiftung die Genehmigung einer Änderung (Ergänzung) der Stiftungszusatzurkunde gemäß § 33 Abs 2 PSG, womit der Stiftungsvorstand ermächtigt wird, die im Wohnungseigentum der Privatstiftung stehende Wohnung zu marktkonformen Bedingungen zu verkaufen und brachte vor, dass die Ermöglichung des Verkaufs einer Wohnung aus dem Privatstiftungsvermögen zur Erfüllung der Stiftungszwecke notwendig sei. Aus dem zu erwartenden Erlös könnten Maßnahmen zur Wertsteigerung des restlichen Stiftungsvermögens getätigt werden, wodurch dieses erhalten werden könne und wieder Ausschüttungen an die Begünstigten möglich wären. Dem Antrag des Stiftungsvorstandes wurde letztlich stattgegeben.

Die Witwe und der Sohn versuchten, den zur Genehmigung vorgelegten Wohnungsverkauf zu verhindern und brachten dagegen vor, dass der Verkauf einer anderen im Stiftungsvermögen stehenden Liegenschaft sinnvoller wäre. Zudem sei die Erreichung des Stiftungszwecks aufgrund der Vermögenszusammensetzung auf Dauer nicht möglich.

Die Instanzen gaben dem Antrag des Stiftungsvorstandes statt und verneinten die Parteistellung der Begünstigten, weil der Verkauf der Eigentumswohnung diese nicht unmittelbar in ihrer rechtlich geschützten Stellung als Begünstigte oder Letztbegünstigte beeinflusse. Nur wenn die Begünstigtenstellung (Letztbegünstigtenstellung) entzogen oder eine aktuelle in eine bloß potentielle Destinatärsposition umgewandelt wird, kommt den Begünstigten in einem derartigen Verfahren Parteistellung zu. Im Falle, dass bei gerechtfertigter Auflösung der Privatstiftung das den Letztbegünstigten zu übertragende Vermögen der Privatstiftung um die Wohnung geschmälert sein sollte, stellt dies keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtsposition der Begünstigten dar.

Den Begünstigten steht es jedoch frei, in einem anderen Verfahren die Auflösung der Privatstiftung und die Übertragung des Stiftungsvermögens an sie zu beantragten, was im gegenständlichen Fall auch erfolgte. Das diesbezügliche Verfahren ist noch offen.