Stadler bei Ausschreibung um ÖBB-Milliardenauftrag von CHSH beraten

Der Schweizer Zughersteller Stadler wurde im gesamten Vergabeprojekt und bei den zwei anschließenden Nachprüfungsverfahren von CHSH erfolgreich vertreten.

Die Zuschlagsentscheidung der ÖBB an Bombardier wurde auf Antrag von Stadler geändert und überprüft: Die Personenverkehrstochter der österreichischen Bundesbahnen hatte eine Rahmenvereinbarung für den Abruf von bis zu 300 Nahverkehrszügen mit einem geschätzten Beschaffungsvolumen von rund zwei Milliarden Euro ausgeschrieben. Die kanadische Bombardier sollte den Zuschlag erhalten.

Auf Antrag des Schweizerischen Zugherstellers Stadler, der in Österreich die WESTbahn beliefert, mussten die ÖBB jedoch ihre Auswahlentscheidung zurücknehmen und durch eine neue „ergänzte Auswahlentscheidung“ ersetzen. Die wesentlichen Merkmale und Vorteile des Angebotes von Bombardier waren durch die ÖBB nicht ausreichend dargestellt, sondern nur ein zusammengefasster Wert abhängig von den „Total Cost of Ownership (TCO)“ und der Fahrzeugnutzfläche. Die ergänzte Auswahlentscheidung enthielt neben der Offenlegung des TCO-Werts neu auch die Bekanntgabe von Anschaffungspreis, Instandhaltungskosten und Energiekosten für die gesamte Lebenszeit der Züge (sogenannte Life Cycle Costs - LCC).

Stadler wurde im gesamten Vergabeprojekt und bei den zwei anschließenden Nachprüfungsverfahren von der zentraleuropäischen Kanzlei CHSH unter der Leitung des Infrastrukturspezialisten Georg Konrad (Partner) erfolgreich vertreten. Neben Konrad bestand das CHSH-Team aus Senior Partner Benedikt Spiegelfeld sowie den Rechtsanwaltsanwärtern Lukas Moser und Michael Radner (alle Corporate & Commercial).

Durch den zweiten Nachprüfungsantrag erreichte Stadler eine Prüfung der im Angebot von Bestbieterin Bombardier ausgewiesenen, aus Sicht von Stadler ungewöhnlich niedrigen Instandhaltungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Vorsitz von Richter Hubert Reisner. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete eine vertiefte Angebotsprüfung trotz der Höhe der Auftragssumme aber nicht für erforderlich. Es bleibt zu hoffen, dass sich der Rechnungshof nicht noch einmal dieses Themas annehmen muss.