Vertragsrecht

Die COVID-19-Krise und die jüngsten Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung sorgen für Verunsicherung in vertraglichen Liefer- und Leistungsbeziehungen einschließlich Bauverträgen. Werden Vertragsparteien zeitweise oder gar gänzlich von vertraglichen Leistungspflichten befreit, liegt ein Fall der gesetzlich nicht definierten höheren Gewalt vor oder Wegfall der Geschäftsgrundlage? Die Antworten dazu fallen anders aus, je nachdem, ob Unternehmen Hoheitsakten aus Anlass von COVID-19 folgen müssen oder nicht. In den zahlreichen Fällen, in denen es an solchen Regelungen fehlt, ist dagegen die Frage, ob temporäre oder gar dauernde Leistungshindernisse vorliegen, und wer die wirtschaftlichen Folgen trägt, wesentlich komplexer. Wir helfen unseren Mandanten bei diesen Fragen bereits seit den Anfängen der Corona-Krise.

FAQs zum Thema Vertragsrecht und COVID-19 (PDF-Download)

Podcast zum Thema Vertragsrecht und COVID-19
 

UPDATE: Vertragsrecht - Verzugszinsen

Der Gesetzgeber hat eine Sonderregelung für Verzugszinsen erlassen, die rückwirkend mit 1. April 2020 in Kraft getreten ist und bis 30. Juni 2022 in Wirksamkeit bleiben soll.

Kommt es bei gleich welchem Vertrag (B2B, B2C und C2C) aufgrund der Covid-19-Krise zu einem Zahlungsrückstand, weil der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist (zB wegen Verlust der Arbeitsstelle oder notwendiger Betriebsschließung), schuldet er dem Gläubiger nur die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % p.a. Das gilt wohl auch für beidseitig unternehmerische Geschäfte (normalerweise Verzugszinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz), weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Schuldner in diesem Fall für den Verzug nicht verantwortlich ist.

Die Sonderregelung gilt jedoch nur für den Fall, dass das Vertragsverhältnis vor dem 1. April 2020 begründet wurde und die Verbindlichkeit im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird.

Zusätzlich ist der Schuldner nicht dazu verpflichtet, seinem Gläubiger die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.

Die Fälligkeit der Verbindlichkeit wird aber durch diese Regelung nicht hinausgeschoben, sodass der Gläubiger dennoch Erfüllung seiner Forderung verlangen und erforderlichenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.
 

UPDATE: Vertragsrecht - Konventionalstrafen

Soweit bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Krise entweder

- in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder
- die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens (zB durch Quarantänemaßnahmen, vertragliche Werkleistungen können wegen gesetzlicher oder behördlicher Beschränkungen nicht erbracht werden, Behinderungen im internationalen Güterverkehr) nicht erbringen kann,

ist er nicht dazu verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen. Die Regelung ist ausschließlich auf Behinderungen aufgrund der COVID-19-Pandemie bezogen. Sollte der Schuldner die Verzögerung auch selbst mitverantworten, kommt eine teilweise Kürzung der Konventionalstrafe in Frage.

Die Sonderregel gilt auch, wenn vereinbart wurde, dass die Konventionalstrafe unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist. Sie soll mit 30. Juni 2022 außer Kraft treten, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich bis dahin die negativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie „verflüchtigt“ haben sollten.