Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz – VirtGesG
Mit 30. Juni 2023 tritt die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (kurz „COVID-19-GesV“) außer Kraft. Diese Verordnung hat den Zweck, Versammlungen von Kapitalgesellschaften virtuell durchführen zu können. Nach ihrem Ersterlass im Jahr 2020 wurde sie bereits mehrfach verlängert, eine nochmalige Verlängerung schien nicht zielführend.