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(Ersatz-)Erwerb vinkulierter Anteile – wer ist für die Entscheidungen der Gesellschaft zuständig?

Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers der entsprechenden Zustimmung der Hauptversammlung.